Das Medizinrecht erfasst all jene Normen, welche der Gesundheit dienen. Es handelt sich hiebei um ein breites Spektrum, welches beispielsweise die Rechtsverhältnisse zwischen einer Krankenanstalt und einem Arzt sowie zwischen Ärzten und behandelten Patienten umfasst. Weiters beinhaltet das Medizinrecht u.a. auch berufsrechtliche Vorschriften für Angehörige von Gesundheitsberufen, dem Arzneimittelrecht, arbeitsrechtlichen und disziplinarrechtlichen Fragestellungen bis hin zu Fragen der Embryonenforschung.
In der anwaltlichen Praxis spielt indes insbesondere auch der ärztliche Behandlungsvertrag sowie eine daraus resultierende zivilrechtliche Haftung und Fragen der Aufklärung eine große Rolle.
Der ärztliche Behandlungsvertrag ist ein im Gesetz nicht näher typisiertes Vertragsverhältnis, auf Grund dessen der Arzt dem Patienten nicht nur eine fachgerechte, dem objektiven Standard des besonderen Fachs entsprechende Behandlung, sondern zudem auch Diagnostik, Aufklärung und Beratung nach den Regeln der ärztlichen Kunst, schuldet.
Hinsichtlich der vom Arzt vorzunehmenden Aufklärung besteht eine Vielzahl höchstgerichtlicher Entscheidungen, denen verschiedenste Einzelfälle zugrunde liegen. Grundtenor dieser Entscheidungen ist stets jener, dass durch die Aufklärungsverpflichtung des Arztes der Patient vor den mit der Behandlung verbundenen Risken gewarnt werden soll, um beurteilen zu können, ob er sich behandeln lassen will.
Grundsätzlich gilt, dass die ärztliche Aufklärungspflicht umso weiter reicht, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten notwendig, vordringlich oder gar geboten ist.
Die wahre Haftungsproblematik einer mangelnden und/oder fehlerhaften ärztlichen Aufklärung manifestiert sich schließlich darin, dass der Arzt, wenn er seiner Aufklärungspflicht nicht genügend nachgekommen und sich bei dem Patienten ein Risiko verwirklicht hat, über das er hätte aufgeklärt werden müssen, dafür haftbar ist, ohne dass es dazu noch des Nachweises des Vorliegens eines Behandlungsfehlers und dessen Kausalität für die beim Patienten eingetretenen Körperschäden bedürfte. Behauptet der Patient eine fehlerhafte Aufklärung, ist der Arzt dafür beweispflichtig, dass diese ordnungsgemäß erfolgte.
Zusammenfassend lässt sich konstatieren, dass die Thematik „ärztliche Aufklärung“ eine Vielschichtige und Kasuistische ist und Ärzte gut beraten sind, diesem Gebiet erhöhte Aufmerksamkeit zu widmen.
Für Rückfragen zu diesem und weiteren rechtlichen Thematiken im Bereich des Medizinrechts stehe ich Ihnen gerne außergerichtlich, in Schlichtungs- und Disziplinarverfahren sowie in zivil- und strafrechtlichen Gerichtsverfahren beratend und rechtsfreundlich unterstützend, zur Verfügung.
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